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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 47 UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 UmwG verweisen