Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 47 UmwG – Unterrichtung der Gesellschafter
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.