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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 60 UmwG – Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 60 UmwG

4 Entscheidungen zitieren § 60 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde <hier: Begrenzung der Privatautonomie verschmelzender Unternehmen bei Festlegung des Umtauschverhältnisses durch §§ 12, 15 UmwG 1995> - Zum Eigentumsschutz von Aktionären bzgl aktien- und …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2323/07 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode anstelle der Börsenwertrelation bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften

  • BFH, Urt. v. 12.07.2023 – XI R 41/20 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister muss der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruht, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden. 2. Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränkt

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