Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 59 UmwG – Verschmelzungsbeschlüsse

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.

Rechtsprechung zu § 59 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 59 UmwG.

  • BFH, Urt. v. 12.12.2012 – I R 28/11 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Werden bei einer Ausgliederung zur Neugründung nur Einzelwirtschaftsgüter (kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) in die übernehmende Kapitalgesellschaft eingebracht, greift weder die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 noch jene des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 . 2. Die auszugliedernden Wirtschaftsgüter sind der übernehmenden (Vor-)Gesellschaft ab …

Weitere Entscheidungen zu § 59 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 59 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 59 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten