Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 58 UmwG – Sachgründungsbericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 UmwG verweisen