In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 57 UmwG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 57 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
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