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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 57 UmwG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 UmwG verweisen

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