Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 56 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 56 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
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