Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 56 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 UmwG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 56 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten