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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 53 UmwG – Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 UmwG verweisen