Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 53 UmwG – Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53 UmwG verweisen
- § 56 UmwG – Anzuwendende Vorschriften