Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 198 UmwG – Anmeldung des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

(2) Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 198 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 198 UmwG

5 Entscheidungen zitieren § 198 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.03.2013 – V ZR 156/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, kann in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV in ihrer Gründungsphase durch Kirchengesetz einen zu der Gemeinschaft gehörenden privatrechtlich organisierten Verein in die Körperschaft eingliedern und damit dessen eigenständige …
  • BVerfG, Beschl. v. 18.12.2014 – 2 BvR 1978/13 · 2. Senat 1. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur vorläufigen Verhinderung des Eintritts der Wirkungen eines von den Gläubigern angenommenen Insolvenzplans und der Eintragung einer neuen Rechtsform der Schuldnerin in das Handelsregister - „Suhrkamp-Insolvenzverfahren“

  • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 BvR 1978/13 · 2. Senat 1. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im "Suhrkamp"-Insolvenzverfahren: Vorläufige Untersagung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Eintragung der neuen Rechtsform gemäß Insolvenzplan - Befristung bis 21.12.2014

  • BGH, Versäumnisurt. v. 18.10.2016 – II ZR 314/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. 2. Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines …
  • BFH, Beschl. v. 31.05.2010 – V B 49/08 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR ist eine zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus der -- rechtlich noch nicht entstandenen -- GbR regelmäßig in dem Sinne zu verstehen, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter aufschiebend bedingt nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.

Weitere Entscheidungen zu § 198 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 198 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 198 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten