Der Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch die Niederschrift des Formwechselbeschlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Erklärungen über den Verzicht auf seine Erstellung, ein Nachweis über die Zuleitung nach § 194 Abs. 2 beizufügen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 199 UmwG – Anlagen der Anmeldung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 199 UmwG verweisen
- § 342 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
- § 345 UmwG – Eintragung des grenzüberschreitenden Hereinformwechsels
- Art. 75 BezO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- Art. 89 GO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- § 102c GemO BW – Umwandlung
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- Art. 77 LkrO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
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