Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 265 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 265 UmwG verweisen
- § 350 UmwG – Zwangsgelder