Vor der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist, insbesondere ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 263 Abs. 2 Satz 2 und § 264 Abs. 1 beachtet sind (Prüfungsgutachten).
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 259 UmwG – Gutachten des Prüfungsverbandes
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 259 UmwG verweisen
- § 260 UmwG – Vorbereitung der Generalversammlung
- § 261 UmwG – Durchführung der Generalversammlung
- § 265 UmwG – Anmeldung des Formwechsels