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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 261 UmwG – Durchführung der Generalversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(2) Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

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„Was regelt § 261 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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