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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 254 UmwG – Anmeldung des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 254 UmwG verweisen