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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 253 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In dem Formwechselbeschluss muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.

(2) Der Formwechselbeschluss muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 253 UmwG verweisen