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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 286 UmwG – Anmeldung des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 286 UmwG verweisen