Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 286 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 286 UmwG verweisen
- § 350 UmwG – Zwangsgelder