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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 296 UmwG – Anmeldung des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 296 UmwG verweisen