Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 296 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 296 UmwG verweisen
- § 350 UmwG – Zwangsgelder