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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 298 UmwG – Wirkungen des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.