Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 298 UmwG – Wirkungen des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.