Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 235 UmwG – Anmeldung des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 235 UmwG verweisen
- § 350 UmwG – Zwangsgelder
Rechtsprechung zu § 235 UmwG
2 Entscheidungen zitieren § 235 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Versäumnisurt. v. 18.10.2016 – II ZR 314/15 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. 2. Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines …
BFH, Beschl. v. 31.05.2010 – V B 49/08 · 5. Senat
Leitsatz: NV: Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR ist eine zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus der -- rechtlich noch nicht entstandenen -- GbR regelmäßig in dem Sinne zu verstehen, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter aufschiebend bedingt nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.