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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 234 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

  • 1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
  • 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
  • 3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

Rechtsprechung zu § 234 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 234 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.12.2012 – 4 AZR 65/11 · 4. Senat

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel - Ergänzende Vertragsauslegung

  • BFH, Urt. v. 03.02.2010 – IV R 61/07 · 4. Senat

    Leitsatz: Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i.V.m. § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste i.S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen .

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