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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 236 UmwG – Wirkungen des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 236 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 236 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

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