Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 236 UmwG – Wirkungen des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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