Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 237 UmwG – Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 237 UmwG verweisen
- § 353 UmwG – Enthaftung bei Altverbindlichkeiten
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