Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 238 UmwG – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Rechtsprechung zu § 238 UmwG
Eine Entscheidung zitiert § 238 UmwG.
FG München, Urt. v. 24.07.2024 – 1 K 524/19 · 1. Senat
Einbringung einer Kommanditbeteiligung in eine Kapitalgesellschaft: Besteuerung des tauschähnlichen Vorgangs nach § 20 UmwStG; Maßgebliches Besteuerungsverfahren zur Festsetzung des „Veräußerungspreises“ im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG 2002 sowie zur Berücksichtigung der Sonderregelungen des § …