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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 239 UmwG – Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 239 UmwG verweisen

  • § 251 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 274 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 283 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • § 292 UmwG – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung

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