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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 202 UmwG – Wirkungen der Eintragung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

  • 1. Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
  • 2. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des formwechselnden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter.
  • 3. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Formwechselbeschlusses und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 202 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 202 UmwG

31 Entscheidungen zitieren § 202 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 77/15 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - …

  • BGH, Urt. v. 12.02.2015 – I ZR 213/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Fahrdienst zur Augenklinik 1. Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen. 2. Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum …
  • BGH, Urt. v. 10.12.2024 – II ZR 37/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach dem bis zum 31. Dezember 2023 für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht besteht weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406; Urteil vom 15. Juni …
  • BGH, Urt. v. 16.07.2019 – II ZR 175/18 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen. 2. Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel …
  • BAG, Urt. v. 14.07.2015 – 3 AZR 252/14 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin - Rentnergesellschaft - unzureichende Ausstattung - Schadensersatzanspruch gegen die Rentnergesellschaft

  • BFH, Urt. v. 19.03.2025 – X R 5/22 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die …

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