Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 201 UmwG – Bekanntmachung des Formwechsels
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 201 UmwG verweisen
- Art. 75 BezO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- Art. 89 GO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- § 102c GemO BW – Umwandlung
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- Art. 77 LkrO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts