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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 201 UmwG – Bekanntmachung des Formwechsels

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 201 UmwG verweisen