Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 des Aktiengesetzes anwendbar.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 197 UmwG – Anzuwendende Gründungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 197 UmwG verweisen
- Art. 75 BezO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- Art. 89 GO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
- § 102c GemO BW – Umwandlung
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- Art. 77 LkrO – Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Rechtsprechung zu § 197 UmwG
2 Entscheidungen zitieren § 197 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 77/15 · 3. Senat
Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 112 AktG - "Widerruf" einer Versorgungszusage - Wirksamkeit von Pfandrechtsbestellungen - Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein - Aufrechnung des Insolvenzverwalters - …
BGH, Urt. v. 14.06.2018 – IX ZR 232/17 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten.