Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 29 StVollzG – Überwachung des Schriftwechsels

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 StVollzG

10 Entscheidungen zitieren § 29 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016 – 2 BvR 3051/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 381/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist darstellen. 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein.
  • BFH, Beschl. v. 20.10.2011 – V B 17/11 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: § 122 Abs. 2 AO gilt auch für Steuerbescheide, die an den Steuerpflichtigen unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt mit einfachem Brief zur Post gegeben werden. Im Zweifel hat die Behörde nach § 122 Abs. 2 AO den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen .
  • BVerfG, Beschl. v. 02.03.2011 – 2 BvR 576/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels - Eingangskontrolle der Behörden- und Gerichtspost von Strafgefangenen - hier: kein weiterbestehendes Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der …

  • BVerfG, Beschl. v. 25.10.2011 – 2 BvR 979/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Briefgeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) zu Lasten eines Strafgefangenen durch unzulässige Kontrolle von Verteidigerpost - Grundrechtseingreifender Charakter einer behördlichen Maßnahme entfällt aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen nur bei freier …

  • BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. 2. Das Gesamtkonzept muss zur …

Weitere Entscheidungen zu § 29 StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten