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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 27 StVollzG – Überwachung der Besuche

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 27 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 27 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 29.06.2026 – 203 StObWs 371/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ob ein Besucher schriftliche Unterlagen an einen Strafgefangenen übergeben oder vom Strafgefangenen erhalten darf, ist an Art. 30 Abs. 6 S. 1 BayStVollzG (entsprechend § 27 Abs. 4 S. 1 StVollzG) zu messen. 2. Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der Anstalt. 3. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizvollzugsanstalt die Grundrechte des Betroffenen und die allgemeinen …

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