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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 28 StVollzG – Recht auf Schriftwechsel

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

  • 1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • 2. bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.

Rechtsprechung zu § 28 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 28 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016 – 2 BvR 3051/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Justizvollzugsanstalten sind zur beschleunigten Weiterleitung von Anträgen eines Strafgefangenen an das Gericht verpflichtet - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge

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