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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 104 StVollzG – Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.

(4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.

(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 104 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 104 StVollzG.

  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2026 – 203 StObWs 374/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG hat die Ahndung der Verfehlung möglichst zeitnah zu folgen, um den beabsichtigten Lernerfolg bei dem Gefangenen zu bewirken. Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das …

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