Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 68 StVollzG – Zeitungen und Zeitschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 68 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Justizvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen für eingehende Post inclusive Zeitungen und Zeitschriften bei der DP ein Postfach anmietet und die Einlagen selbst abholt. Hinsichtlich der Beförderung sind die Ablieferung durch Einlegen in einen Hausbriefkasten oder in ein Postfach im Hinblick auf die Qualität der Zustellung und auf die Regellaufzeiten …
  • BayObLG, Beschl. v. 13.11.2024 – 204 StObWs 375/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Justizvollzugsanstalt aus organisatorischen Gründen für eingehende Post inclusive Zeitungen und Zeitschriften bei der Deutschen P... ein Postfach anmietet und die Einlagen selbst abholt. Hinsichtlich der Beförderung sind die Ablieferung durch Einlegen in einen Hausbriefkasten oder in ein Postfach im Hinblick auf die Qualität der Zustellung und auf die …

Weitere Entscheidungen zu § 68 StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten