Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 171 StVollzG – Grundsatz
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 171 StVollzG verweisen
- § 179 StVollzG – Datenerhebung
- § 180 StVollzG – Verarbeitung
- § 184 StVollzG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
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