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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 – 1 C 15.04

Spruchkörper
1. Senat
Fundstelle
BVerwGE 124, 1
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:140605U1C15.04.0
Normenkette
§§ 66, 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; § 71 Abs. 1 und 5 AufenthG; §§ 57, 63 Abs. 1 und 6 AuslG; § 81 Abs. 2 Satz 2, §§ 82, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 AuslG; § 103 Abs. 2 AuslG; § 8 Abs. 2 FreiheitsEntzG; § 14 Abs. 1 FreiheitsEntzG; §§ 1, 137 Nr. 13 KostO; §§ 50, 171 StVollzG; § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG; § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG

Leitsatz

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Tenor

1. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2004 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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