Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 3 StVollzG – Gestaltung des Vollzuges

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 StVollzG

9 Entscheidungen zitieren § 3 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, 2 BvR 796/02 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: Der notwendige Lebensunterhalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1.
  • BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) an die Wahrung der finanziellen Interessen Strafgefangener - hier: Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen

  • BSG, Urt. v. 12.09.2017 – B 11 AL 18/16 R · 11. Senat

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - Berücksichtigung von allgemein arbeitsfreien Tagen - zusammenhängende Arbeitsabschnitte - Gesetzesänderung

  • BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese …

Weitere Entscheidungen zu § 3 StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten