Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 130 StVollzG – Anwendung anderer Vorschriften
Rechtsprechung zu § 130 StVollzG
5 Entscheidungen zitieren § 130 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 19.04.2011 – 2 BvR 2374/10 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> fordert Erhebung der Anhörungsrüge <hier: § 120 Abs 1, § 130 StVollzG, § 33a StPO> bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz …
BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011 – 2 BvR 2358/11 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Zur Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) in strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren - hier: Zulässigkeit Bemessung der Frist für Erhebung der Anhörungsrüge gem § 356a StPO kann offen bleiben
BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 2518/08 · 2. Senat 3. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl der Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerätes eines Sicherungsuntergebrachten, dessen Sehkraft eingeschränkt ist - Verletzung der Rechtsschutzgarantie <Art 19 Abs 4 GG> iVm der Gewährleistung körperlicher …
BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · 2. Senat
Leitsatz: 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug …
BVerfG, Urt. v. 01.07.1998 – 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. 2. a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese …
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