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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 120 StVollzG – Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 120 StVollzG

100 Entscheidungen zitieren § 120 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 21.05.2024 – 203 StObWs 138/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Begehrt der Strafgefangene im Strafvollzugsverfahren die Feststellung der Nichtbescheidung oder der nicht rechtzeitigen Bescheidung eines Antrags, obliegt es ihm, zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für das gerichtliche Verfahren eine – rechtzeitige – Antragstellung darzutun. (Rn. 7) 2. Hat der Antragsteller eine Antragstellung schlüssig vorgetragen, eröffnet dies der …
  • BayObLG, Beschl. v. 14.04.2026 – 203 StObWs 85/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuches gegenüber einer erkennenden Richterin i.S.v. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO kann nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden (Festhaltung an: Beschluss des Senats vom 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25, juris, Rn. 3 und 4). (Rn. 14 und 15) 2. Dem Rechtsbeschwerdegericht …
  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2025 – 203 StObWs 150/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG muss sich auf eine bestimmte den Gefangenen betreffende und beschwerende konkrete Einzelmaßnahme einer Vollzugsbehörde beziehen. Bezugspunkt ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Der Anwendungsbereich der §§ 109 ff. StVollzG umfasst keine unverbindlichen Mitteilungen und Auskünfte gegenüber dem Gefangenen. (Rn. 8 und 9) 2. …
  • BayObLG, Beschl. v. 13.01.2025 – 203 StObWs 581/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Das Verfahren bei Zustellungen bestimmt sich im Strafvollzugsverfahren gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 37 StPO nach §§ 168 ff. ZPO entsprechend. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung dar, sondern dient lediglich dem Nachweis. Eine unzureichende Dokumentation der Zustellung macht diese nicht grundsätzlich …
  • BayObLG, Beschl. v. 01.08.2024 – 203 StObWs 240/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Kündigt die Justizvollzugsanstalt in einem laufenden Strafvollzugsverfahren an, den vom Strafgefangenen angefochtenen Bescheid aufzuheben, hat die Strafvollstreckungskammer nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO vor ihrer Entscheidung festzustellen, ob die Vollzugsanstalt den Akt zurückgenommen und ob sie in der Sache erneut entschieden hat. (Rn. 4) 2. Hat die JVA den …
  • BayObLG, Beschl. v. 22.05.2024 – 204 StObWs 210/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; allerdings hat er im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast. Insbesondere darf vom Antragsteller bestrittenes Vorbringen der Anstalt nicht einseitig zugrunde gelegt werden. …

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