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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 138 StVollzG – Anwendung anderer Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Rechtsprechung zu § 138 StVollzG

17 Entscheidungen zitieren § 138 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. 2. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die …
  • BVerfG, Beschl. v. 07.12.2010 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Abermalige Wiederholung einer erlassenen eA - Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum

  • BVerfG, Beschl. v. 10.06.2010 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Nochmalige Wiederholung einer erlassenen eA zur Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – XII ZB 572/23 · 12. Zivilsenat

    Gerichtliche Einwilligung in Zwangsbehandlung eines Untergebrachten durch Verabreichung einer Depotspritze

  • BVerfG, Beschl. v. 28.11.2013 – 2 BvR 2784/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen bzgl der medizinischen Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten - hier: unzureichende Sachaufklärung bzgl der Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art …

  • BVerfG, Beschl. v. 21.04.2011 – 2 BvR 633/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten mit Neuroleptika - Abwägung zwischen erheblichem Grundrechtseingriff infolge der Zwangsbehandlung einerseits und begrenzter Verzögerung der Behandlung bei Aussetzung andererseits

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