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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 109 StVollzG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 109 StVollzG

173 Entscheidungen zitieren § 109 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.02.2014 – III ZR 311/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unmittelbar anzuwenden. 2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine …
  • BayObLG, Beschl. v. 16.01.2025 – 204 StObWs 480/24 · 4. Strafsenat

    Reichweite der Aufklärungspflicht des Gerichts bei einem Antrag eines Strafgefangenen nach § 109 StVollzG

  • BayObLG, Beschl. v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich das Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt, weil das mit der Rechtsbeschwerde ursprünglich verfolgte Ziel wegen prozessualer Überholung nicht mehr erreichbar ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Erledigung auszusprechen. (Rn. 2) 2. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Erledigung von Amts wegen. (Rn. 3) 3. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.11.2024 – 203 StObWs 462/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Begründung eines Antrags im Strafvollzugsverfahren muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt. (Rn. 5) 2. Von einem …
  • BayObLG, Beschl. v. 20.07.2026 – 203 StObWs 322/26 e · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Während die richterliche Anordnung der Vorführung als solche nicht mit den §§ 109 ff. StVollzG angegriffen werden kann, ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Überprüfung der Anordnung eines Sammeltransports oder der Versagung eines Einzeltransports im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Vorführung des Strafgefangenen eröffnet. (Rn. 13) 2. Nach § 36 Abs. 2 StVollzG, Art. 38 Abs. 3 …
  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2026 – 203 StObWs 386/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG ist nur gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) der Vollzugsbehörde eröffnet, nicht gegen eine richterliche Anordnung im Rahmen einer Vorführung.

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