Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 110 StVollzG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 110 StVollzG

25 Entscheidungen zitieren § 110 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG einem gemeinsamen oberen Gericht übertragen, entscheidet dieses auch, welches die nach § 14 StPO für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist. (Rn. 2) 2. Für die Bestimmung der nach § 110 StVollzG örtlich zuständigen …
  • BayObLG, Beschl. v. 28.10.2024 – 203 StObWs 431/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist. Für eine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG reicht es nicht aus, dass der Antragsteller am Rechtsstreit nicht mehr interessiert ist, falls die Beschwer objektiv fortbesteht. Für die Frage der Feststellung der …
  • BayObLG, Beschl. v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen …
  • BGH, Beschl. v. 18.01.2022 – 2 ARs 223/21 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollzugssachen: Anordnung der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BGH, Beschl. v. 04.09.2018 – 2 ARs 151/18 · 2. Strafsenat

    Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung

  • BayObLG, Beschl. v. 11.06.2026 – 204 StObWs 118/26 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Frage des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit ist keine Frage des Strafvollzugs, sondern der Strafvollstreckung.

Weitere Entscheidungen zu § 110 StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 110 StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 110 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten