Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 119a StVollzG – Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

  • 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
  • 2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119a StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 119a StVollzG

11 Entscheidungen zitieren § 119a StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.08.2020 – 2 ARs 147/20 · 2. Strafsenat

    Strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer nach Verlegung des Verurteilten; Bindungswirkung einer Verweisung an die für die aufnehmende Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – 2 ARs 167/25 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeitsbestimmung in Strafvollzugssachen: Örtliche Zuständigkeit für strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer

  • BVerfG, Beschl. v. 17.02.2023 – 2 BvR 39/22 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung im Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG (Betreuungsangebot im Strafvollzug bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung) - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zum …

  • BVerfG, Beschl. v. 30.03.2021 – 2 BvR 1546/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung gem § 119a StVollzG

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2020 – 6 StR 175/20 · 6. Strafsenat

    Nachverfahren der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Gefährlichkeitsprognose; Vollstreckungsaussetzung bei nicht ausreichendem Behandlungs- und Betreuungsangebot im Strafvollzug

  • BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 StR 305/24 · 2. Strafsenat

    Konkurrenzen und Strafzumessung bei Besitz und Herstellen kinder- und jugendpornographischer Schriften

Weitere Entscheidungen zu § 119a StVollzG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 119a StVollzG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 119a StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten