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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 117 StVollzG – Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 117 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 117 StVollzG.

  • BGH, Urt. v. 13.02.2014 – III ZR 311/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unmittelbar anzuwenden. 2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung wesentlich, wie sich der Entschädigungskläger im Ausgangsverfahren verhalten hat. Dabei kommt es auf eine …

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