Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 116 StVollzG – Rechtsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 116 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 116 StVollzG

74 Entscheidungen zitieren § 116 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 15.09.2025 – 203 StObWs 303/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung. Die ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter kann daher nur mit einer Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden. (Rn. 3) 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.08.2024 – 203 StObWs 269/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist aufgrund der Zuständigkeitszuweisung nach § 54a GZVJu i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG nicht nur für Rechtsbeschwerden nach § 116 StVollzG i.V.m Art. 208 BayStVollzG zuständig, sondern auch für die Entscheidung über eine (isolierte) sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. (Rn. 2) 2. Die Konzentration der Spezialmaterie …
  • OLG München, Beschl. v. 19.04.2024 – 2 Ws 263/24 · 2. Strafsenat

    Kein statthaftes Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen wegen mangelnder Erfolgsaussicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG

  • BayObLG, Beschl. v. 05.03.2024 – 204 StObWs 58/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. I. Die Anforderungen an den Vortrag für eine Verfahrensrüge dürfen nicht zu streng gehandhabt werden, weil es um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geht. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. (Rn. 11) 2. II. Es liegt eine Verletzung der Grundsätze …
  • BayObLG, Beschl. v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich das Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt, weil das mit der Rechtsbeschwerde ursprünglich verfolgte Ziel wegen prozessualer Überholung nicht mehr erreichbar ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Erledigung auszusprechen. (Rn. 2) 2. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Erledigung von Amts wegen. (Rn. 3) 3. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt …
  • BVerfG, Beschl. v. 19.04.2011 – 2 BvR 2374/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung <§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG> fordert Erhebung der Anhörungsrüge <hier: § 120 Abs 1, § 130 StVollzG, § 33a StPO> bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz …

Weitere Entscheidungen zu § 116 StVollzG suchen