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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 115 StVollzG – Gerichtliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 115 StVollzG

64 Entscheidungen zitieren § 115 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich das Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt, weil das mit der Rechtsbeschwerde ursprünglich verfolgte Ziel wegen prozessualer Überholung nicht mehr erreichbar ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Erledigung auszusprechen. (Rn. 2) 2. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Erledigung von Amts wegen. (Rn. 3) 3. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt …
  • BayObLG, Beschl. v. 01.07.2024 – 203 StObWs 258/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. In einem Beschluss nach § 115 Abs. 1 StVollzG ist der Antrag, über den zu entscheiden ist, und dessen Begründung zumindest sinngemäß wiederzugeben. Für vom Tatrichter zu überprüfende Bescheide gilt, dass auch deren Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung der Anstalt darzustellen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen …
  • BayObLG, Beschl. v. 09.06.2026 – 203 StObWs 397/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Art. 103 Abs. 1 GG verleiht dem Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, zu Tatsachen und Beweisergebnissen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, gehört zu werden, und verpflichtet demgemäß das Gericht, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen der Beteiligte Gelegenheit hatte. Verwertet die Strafvollstreckungskammer in …
  • BayObLG, Beschl. v. 28.04.2026 – 203 StObWs 287/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden. (Rn. 6) 2. Die Entscheidung, mit der sich eine Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verweist, ist nach entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 …
  • BayObLG, Beschl. v. 24.03.2025 – 203 StObWs 52/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn bezüglich der im Strafvollzugsverfahren angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Erledigung eintritt. (Rn. 6) 2. Hat der Strafgefangene im Strafvollzugsverfahren die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme (Arrest) angegriffen, führt der Vollzug des …
  • BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Strafgefangene hat, soll sein Haftraum durchsucht werden, einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Anwesenheit. In Bezug auf die relevanten Sicherheitsinteressen der Anstalt darf bei einer Durchsuchung eines Haftraumes die Befürchtung eingestellt werden, dass ein bei der Durchsuchung anwesender Strafgefangener Durchsuchungsmethoden …

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