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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 114 StVollzG – Aussetzung der Maßnahme

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 114 StVollzG

53 Entscheidungen zitieren § 114 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 05.06.2024 – 203 StObWs 222/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in einem Strafvollzugsverfahren, die eine einstweilige Anordnung ablehnt, unterliegt grundsätzlich nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 1 StVollzG keiner Anfechtung. (Rn. 1)
  • BVerfG, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 BvQ 52/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

  • BVerfG, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 BvQ 29/15 · 2. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer eA: Zur Darlegungslast im eA-Verfahren bzgl der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - hier: Möglichkeit der fristgerechten Beschwerdeerhebung (§ 93 BVerfGG) nicht dargelegt - Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen …

  • BVerfG, Beschl. v. 03.05.2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzgrundsatzes bei der Ablösung eines Strafgefangenen von unbefristet zugewiesener Hilfstätigkeit - Versagung von Eilrechtsschutz gem §§ 114 Abs 2 S 2 StVollzG, 123 Abs 1 VwGO statt Anwendung von § 114 Abs 2 S 1 StVollzG verletzt …

  • BVerfG, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 BvR 1739/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Dauer der Bearbeitung eines Eilantrags verletzt Betroffenen in Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Rechtsbehelfe eines Sicherungsverwahrten gegen Anordnung der Fesselung für gerichtlichen Anhörungstermin

  • BVerfG, Beschl. v. 24.03.2023 – 2 BvR 116/23 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verzögerte Bearbeitung des Antrags eines Strafgefangenen auf Eilrechtsschutz gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug

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