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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 113 StVollzG – Vornahmeantrag

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 113 StVollzG

17 Entscheidungen zitieren § 113 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 01.08.2024 – 203 StObWs 240/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Kündigt die Justizvollzugsanstalt in einem laufenden Strafvollzugsverfahren an, den vom Strafgefangenen angefochtenen Bescheid aufzuheben, hat die Strafvollstreckungskammer nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO vor ihrer Entscheidung festzustellen, ob die Vollzugsanstalt den Akt zurückgenommen und ob sie in der Sache erneut entschieden hat. (Rn. 4) 2. Hat die JVA den …
  • BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 StObWs 119/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Auch wenn die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einen sachlichrechtlichen Fehler aufweist, bedingt dies nicht in jedem Fall die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Nichtzulassung kommt etwa dann in Betracht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler des Landgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen …
  • BayObLG, Beschl. v. 20.02.2025 – 204 StObWs 578/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Ein Strafgefangener hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese ihm den Zeitraum einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit mittel- oder gar langfristig im Voraus mitteilt; die konkrete zeitliche Festlegung unterliegt der Organisationshoheit der Justizvollzugsanstalt. (Rn. 14)
  • BayObLG, Beschl. v. 06.05.2024 – 203 StObWs 174/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Um die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten, kann, auch wenn der vom Antragsteller begehrte Ausgangstermin bereits verstrichen sind, im Strafvollzugsverfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Feststellung begehrt werden, dass die nicht rechtzeitige oder Nichtbescheidung eines Antrags auf Ausgang rechtswidrig war, wenn es dem Antragsteller nach den zeitlichen Gegebenheiten …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Nichtverbescheidung eines "Überprüfungsersuchens" mehrerer Sicherungsverwahrter durch die Justizvollzugsanstalt verletzt Betroffene in Grundrechten aus Art 17 und Art 19 Abs 4 GG

  • BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020 – 2 BvR 1635/19 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Auslegung von Prozessanträgen - hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl der Handhabung von Rechtsschutzanträgen eines Strafgefangenen - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender …

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