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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 112 StVollzG – Antragsfrist. Wiedereinsetzung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Verweise

Vorschriften, die auf § 112 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 112 StVollzG

13 Entscheidungen zitieren § 112 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Strafgefangene kann die Rechtsbeschwerde auch durch einen bevollmächtigten Mithäftling einlegen. (Rn. 7) 2. Eine allgemeine Feststellungsklage ist zwar über die gesetzlich in Art. 208 BayStVollzG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG aufgeführten Antragsarten hinaus grundsätzlich anerkannt, jedoch ausschließlich zur Schließung ansonsten bestehender Rechtsschutzlücken statthaft. Sie kommt somit vor …
  • BayObLG, Beschl. v. 25.06.2026 – 203 StObWs 374/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Nach Art. 111 Abs. 1 BayStVollzG hat die Ahndung der Verfehlung möglichst zeitnah zu folgen, um den beabsichtigten Lernerfolg bei dem Gefangenen zu bewirken. Kommt es bei der Vollstreckung zu einer nicht vom Gefangenen zu vertretenden Verzögerung und liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Verfehlung und Ahndung nicht mehr vor, muss die Maßnahme aufgehoben und das …
  • BayObLG, Beschl. v. 20.01.2026 – 203 StObWs 454/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf im Strafvollzugsverfahren keiner besonderen (Schrift-) Form und auch nicht zwingend der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers. Wenn eindeutig feststellbar ist, dass das Gesuch vom Antragsteller stammt, ist das Fehlen der Unterschrift unschädlich. (Rn. 4 und 17) 2. Wird eine Disziplinarmaßnahme zur Überprüfung gestellt, hat die …
  • BVerfG, Beschl. v. 06.04.2011 – 2 BvR 534/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten …

  • BVerfG, Beschl. v. 22.02.2011 – 1 BvR 409/09 · 1. Senat 1. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verweigerung von PKH für Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung - Unterschreitung der Mindestfläche je Gefangenen, in Zelle integrierte …

  • BayObLG, Beschl. v. 06.11.2024 – 203 StObWs 462/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Begründung eines Antrags im Strafvollzugsverfahren muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt. (Rn. 5) 2. Von einem …

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