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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 111 StVollzG – Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

  • 1. der Antragsteller,
  • 2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 111 StVollzG

12 Entscheidungen zitieren § 111 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.01.2022 – 2 ARs 223/21 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollzugssachen: Anordnung der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • BayObLG, Beschl. v. 11.06.2026 – 204 StObWs 118/26 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Frage des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit ist keine Frage des Strafvollzugs, sondern der Strafvollstreckung.
  • BayObLG, Beschl. v. 28.04.2026 – 203 StObWs 287/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer kann durch einen Verweisungsbeschluss einer anderen Strafvollstreckungskammer begründet werden. (Rn. 6) 2. Die Entscheidung, mit der sich eine Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verweist, ist nach entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 …
  • BayObLG, Beschl. v. 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 GVG einem gemeinsamen oberen Gericht übertragen, entscheidet dieses auch, welches die nach § 14 StPO für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist. (Rn. 2) 2. Für die Bestimmung der nach § 110 StVollzG örtlich zuständigen …
  • BayObLG, Beschl. v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen …
  • BGH, Beschl. v. 04.09.2018 – 2 ARs 151/18 · 2. Strafsenat

    Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-Verlegungsanordnung

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