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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 121 StVollzG – Kosten des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 121 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 121 StVollzG

65 Entscheidungen zitieren § 121 StVollzG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Anstaltsverpflegung die religiösen und die moralisch-ethischen Überzeugungen der Strafgefangenen zu berücksichtigten. Es besteht aber keine Verpflichtung, sämtliche Verbote und Gebote aller Glaubensgemeinschaften sowie weltanschaulicher Überzeugungen umzusetzen. (Rn. 23) 2. Ob eine Justizvollzugsanstalt innerhalb der Anstaltsverpflegung veganes Essen …
  • BayObLG, Beschl. v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine – isolierte – Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kann in der Regel weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen …
  • BayObLG, Beschl. v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Hat sich das Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt, weil das mit der Rechtsbeschwerde ursprünglich verfolgte Ziel wegen prozessualer Überholung nicht mehr erreichbar ist, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Erledigung auszusprechen. (Rn. 2) 2. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Erledigung von Amts wegen. (Rn. 3) 3. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt …
  • BVerfG, Beschl. v. 11.08.2020 – 2 BvR 437/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens (betreffend die Fortschreibung eines Vollzugsplans im Strafvollzug) von über 20 Monaten begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken - nicht nachvollziehbare Billigkeitsentscheidung nach § 121 Abs 2 S 2 StVollzG - …

  • BVerfG, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch Verkennung der Reichweite von § 84 Abs 2 StVollzG - Zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen "körperliche Durchsuchung" und "Entkleidung" iSd § 84 Abs 2 StVollzG - …

  • BayObLG, Beschl. v. 01.07.2026 – 203 StObWs 419/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Legt die Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin in einer Strafvollzugssache gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer zwar eine Rechtsbeschwerde ein, stellt jedoch keinen Antrag, sieht von einer Begründung ab und macht deutlich, dass sie die Sache nicht geprüft habe und zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Verantwortung für den Vortrag übernehmen wolle, erweist …

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