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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 47 StVollzG – Hausgeld

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 47 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 47 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bei der Verteilung von Überbrückungsgeld nach dem StVollzG als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum ist die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
  • BGH, Beschl. v. 01.07.2015 – XII ZB 240/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792). 2. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber …
  • BGH, Beschl. v. 01.07.2010 – IX ZB 148/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus . 2. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger …

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