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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 22 StVollzG – Einkauf

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 22 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bei der Verteilung von Überbrückungsgeld nach dem StVollzG als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum ist die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
  • BayObLG, Beschl. v. 31.10.2024 – 203 StObWs 427/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG muss sich auf eine bestimmte den Gefangenen betreffende und beschwerende konkrete Einzelmaßnahme einer Vollzugsbehörde beziehen. Bezugspunkt ist eine Regelung mit Rechtswirkung. (Rn. 3) 2. Die Gestaltung des Einkaufs nach Art. 24 BayStVollzG steht grundsätzlich im Ermessen des Anstaltsleiters. Lässt die Anstalt Leistungen durch …

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